Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Text

Sechster Abschnitt.

Inhalt des Ausgleiches.

Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Gläubiger.

Paragraph 46, (1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht genießen, müssen voll befriedigt werden.
  2. Absatz 3,Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des Paragraph 26,, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung erschienenen stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten zustimmenden Gläubiger mindestens drei Vierteile der Forderungen der zurückgesetzten Gläubiger beträgt.
  3. Absatz 4,Wird der Bestand einer Forderung vom Schuldner bestritten, so kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, daß der auf die Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleiche festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird.