Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
Paragraph 46
01.01.1983
28.02.1994
Sechster Abschnitt.
Inhalt des Ausgleiches.
Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Gläubiger.
Paragraph 46, (1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.