Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Stimmrecht.

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
  2. Absatz 2,Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen auch in einem gleichzeitigen Konkurs oder Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, gebührt im Ausgleichsverfahren gegen den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
  3. Absatz 3,Absonderungsgläubigern gebührt das Stimmrecht nur für den durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckten Teil der Forderung.

Anmerkung

Art. XIX Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde grammatikalisch
richtig eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40070498

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