Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Stimmrecht.

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
  2. Absatz 2,Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen auch in einem gleichzeitigen Konkurs oder Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, gebührt im Ausgleichsverfahren gegen den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
  3. Absatz 3,Absonderungsgläubigern gebührt das Stimmrecht nur für den durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckten Teil der Forderung.