Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Enthebung des Ausgleichsverwalters
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
(2)Absatz 2,Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden. Jeder Gläubiger und der Schuldner können innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(3)Absatz 3,Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12024289
Alte Dokumentnummer
N2193426665S