Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Enthebung des Ausgleichsverwalters

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
  2. Absatz 2,Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden. Jeder Gläubiger und der Schuldner können innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
  3. Absatz 3,Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.