(4)Absatz 4,Der Ausgleichsverwalter hat das Bestehen oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn sich aus den Geschäftsbüchern, den Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern, Auskünften Dritter oder sonst begründete Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen kann. Er hat seine Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und dieses spätestens am Tag vor der Ausgleichstagsatzung dem Ausgleichsgericht samt einer vom Schuldner eigenhändig unterfertigten Erklärung vorzulegen, in der dieser bestätigt, daß ihm die in das Verzeichnis aufgenommenen Forderungen zur Kenntnis gebracht wurden und daß seine darin enthaltenen Angaben über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen mit seinen Erklärungen übereinstimmen.