Absatz eins,Der Ausgleichsverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und zu prüfen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit ihre Prüfung möglich ist, in das Verzeichnis einzubeziehen.
Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 32
01.01.1983
30.06.2010