(2)Absatz 2,Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten, wenn dem Antrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind oder soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (§ 73 KO).Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten, wenn dem Antrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind oder soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (Paragraph 5,) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (Paragraph 73, KO).