Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausgleichsordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Erledigung des Antrages.

Paragraph 3, (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig,

  1. Ziffer eins
    solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. Ziffer 2
    wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist;
  3. Ziffer 3
    wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die Paragraphen 46 bis 48 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40% der Forderungen zu bezahlen.
  1. Absatz 2,Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten. Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (Paragraph 5,) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (Paragraph 73, KO).
  2. Absatz 3,Gegen den Beschluß, womit das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist zugleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte

KO, RGBl. Nr. 337/1914, Ausgleichsquote, Ausgleichsfrist, Quote, Frist

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12037417

Alte Dokumentnummer

N2199433867J

Navigation im Suchergebnis