Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausgleichsordnung § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Nebengebühren und Ersatzforderungen.

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
  2. Absatz 2,Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen das Vorrecht der bezahlten Forderung.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024278

Alte Dokumentnummer

N2193426654S

Navigation im Suchergebnis