Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Nebengebühren und Ersatzforderungen.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
  2. Absatz 2,Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen das Vorrecht der bezahlten Forderung.