Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20e
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 8 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene
Vereinbarungen anzuwenden
Text
§ 20e.Paragraph 20 e,
(1)Absatz eins,Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 20 a bis 20 d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3.Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach Paragraph 20, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12039561
Alte Dokumentnummer
N2199748385L