Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 20e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20e

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 8 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene
Vereinbarungen anzuwenden

Text

Paragraph 20 e,
  1. Absatz eins,Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 20 a bis 20 d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach Paragraph 20, Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12039561

Alte Dokumentnummer

N2199748385L

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