§ 20e. Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen. Paragraph 20 e, Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 20 a bis 20 d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.