Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausgleichsordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Unbestimmte und betagte Forderungen.

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Betagte Forderungen gelten im Ausgleichsverfahren als fällig.
  3. Absatz 3,Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024262

Alte Dokumentnummer

N2193426638S

Navigation im Suchergebnis