Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Unbestimmte und betagte Forderungen.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Betagte Forderungen gelten im Ausgleichsverfahren als fällig.
  3. Absatz 3,Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.