Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12a
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September
1997 eröffnet werden.
Text
Räumungsexekution
§ 12a.Paragraph 12 a,
Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn
das Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oderdas Ausgleichsverfahren nach Paragraph 67, eingestellt wurde oder
dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder
die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.die Forderung des Bestandgebers nach Paragraph 53, wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12039558
Alte Dokumentnummer
N2199748382L