Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September
1997 eröffnet werden.
Text
Räumungsexekution
§ 12a.Paragraph 12 a,
Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn
das Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oderdas Ausgleichsverfahren nach Paragraph 67, eingestellt wurde oder
dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder
die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.die Forderung des Bestandgebers nach Paragraph 53, wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.