§ 2.Paragraph 2,
Die Bestätigung, daß die staatliche Kultusverwaltung der Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Stammvermögen unter der Voraussetzung des Artikels XIII, § 2, Absatz 3, des Konkordates zugestimmt hat, wird vom Landeshauptmann erteilt. Bedarf es der Zustimmung der staatlichen Kultusverwaltung nach Artikel XIII, § 2, Absatz 3, nicht, so ist dies vom Landeshauptmann zu bestätigen. Die Bestätigung, daß die staatliche Kultusverwaltung der Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Stammvermögen unter der Voraussetzung des Artikels römisch dreizehn, Paragraph 2,, Absatz 3, des Konkordates zugestimmt hat, wird vom Landeshauptmann erteilt. Bedarf es der Zustimmung der staatlichen Kultusverwaltung nach Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2,, Absatz 3, nicht, so ist dies vom Landeshauptmann zu bestätigen.