Kurztitel

Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1934,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.05.1934

Text

Paragraph 2,

Die Bestätigung, daß die staatliche Kultusverwaltung der Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Stammvermögen unter der Voraussetzung des Artikels römisch dreizehn, Paragraph 2,, Absatz 3, des Konkordates zugestimmt hat, wird vom Landeshauptmann erteilt. Bedarf es der Zustimmung der staatlichen Kultusverwaltung nach Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2,, Absatz 3, nicht, so ist dies vom Landeshauptmann zu bestätigen.