In Durchführung des Artikels XIII, § 2, des in Nr. 2 des Bundesgesetzblattes für den Bundesstaat Österreich vom Jahre 1934, II. Teil, verlautbarten Konkordates mit dem Heiligen Stuhle wird über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen jeder Art, wie von Vermögen der Kapitel, Kirchen, Pfründen, kirchlichen Stiftungen, Klöster u. dgl., verordnet, wie folgt:In Durchführung des Artikels römisch dreizehn, Paragraph 2,, des in Nr. 2 des Bundesgesetzblattes für den Bundesstaat Österreich vom Jahre 1934, römisch zwei. Teil, verlautbarten Konkordates mit dem Heiligen Stuhle wird über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen jeder Art, wie von Vermögen der Kapitel, Kirchen, Pfründen, kirchlichen Stiftungen, Klöster u. dgl., verordnet, wie folgt: