Bundesrecht konsolidiert

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Zugabengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zugabengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 196/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.08.1947

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Verbot des Paragraph eins, gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:
    1. Litera a
      wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrage besteht und der Ware nicht beigefügt ist; im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden;
    2. Litera b
      wenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Mengen derselben Ware besteht;
    3. Litera c
      wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht.
    4. Litera d
      wenn die Zugabe in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht.
  2. Absatz 2,Soweit im Absatz 1 von Waren die Rede ist, findet er auch auf Leistungen sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Rabatt, Barrabatt, Warenrabatt

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001829

Dokumentnummer

NOR12024220

Alte Dokumentnummer

N2193410812R

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