Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zugabengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
09.08.1947
Außerkrafttretensdatum
31.03.1992
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Verbot des § 1 gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:Das Verbot des Paragraph eins, gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:
wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrage besteht und der Ware nicht beigefügt ist; im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden;
wenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Mengen derselben Ware besteht;
wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht.
wenn die Zugabe in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht.
(2)Absatz 2,Soweit im Absatz 1 von Waren die Rede ist, findet er auch auf Leistungen sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Rabatt, Barrabatt, Warenrabatt
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10001829
Dokumentnummer
NOR12024220
Alte Dokumentnummer
N2193410812R