Kurztitel

Zugabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.08.1947

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Verbot des Paragraph eins, gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:
    1. Litera a
      wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrage besteht und der Ware nicht beigefügt ist; im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden;
    2. Litera b
      wenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Mengen derselben Ware besteht;
    3. Litera c
      wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht.
    4. Litera d
      wenn die Zugabe in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht.
  2. Absatz 2,Soweit im Absatz 1 von Waren die Rede ist, findet er auch auf Leistungen sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Rabatt, Barrabatt, Warenrabatt

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001829

Dokumentnummer

NOR12024220

alte Dokumentnummer

N2193410812R