Absatz eins,Das Verbot des Paragraph eins, gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:
- Litera awenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrage besteht und der Ware nicht beigefügt ist; im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden;
- Litera bwenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Mengen derselben Ware besteht;
- Litera cwenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht.
- Litera dwenn die Zugabe in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht.