Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsnovelle 1934 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsnovelle 1934

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf - abgesehen von der im Paragraph 2, bezeichneten Ausnahme - vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Registrierung die Aufnahme in einen gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, anerkannten Revisionsverband, in dessen sachliches und örtliches Tätigkeitsgebiet die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist oder wenn eine Landesregierung erklärt hat, daß sie die Revision der einzutragenden Genossenschaft übernehmen werde.

  1. Absatz 2,Der Nachweis der im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung der Registrierung ist durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Revisionsverbandes oder der Landesregierung zu erbringen.
  2. Absatz 3,Soweit eine Landesregierung mit der Durchführung der ihr zustehenden Revisionen von Genossenschaften eine Landwirtschaftskammer betraut, tritt diese für die Zwecke dieses Gesetzes an die Stelle der Landesregierung.
  3. Absatz 4,In Wien sind die die Landesregierung betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes auf den Bürgermeister zu beziehen.

Anmerkung

Statt: "Registrierung" jetzt: "Eintragung".

Schlagworte

RGBl. Nr. 133/1903

Gesetzesnummer

10001825

Dokumentnummer

NOR12024232

Alte Dokumentnummer

N2193422730S

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