Kurztitel

Genossenschaftsnovelle 1934

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph eins, (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf - abgesehen von der im Paragraph 2, bezeichneten Ausnahme - vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Registrierung die Aufnahme in einen gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, anerkannten Revisionsverband, in dessen sachliches und örtliches Tätigkeitsgebiet die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist oder wenn eine Landesregierung erklärt hat, daß sie die Revision der einzutragenden Genossenschaft übernehmen werde.

  1. Absatz 2,Der Nachweis der im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung der Registrierung ist durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Revisionsverbandes oder der Landesregierung zu erbringen.
  2. Absatz 3,Soweit eine Landesregierung mit der Durchführung der ihr zustehenden Revisionen von Genossenschaften eine Landwirtschaftskammer betraut, tritt diese für die Zwecke dieses Gesetzes an die Stelle der Landesregierung.
  3. Absatz 4,In Wien sind die die Landesregierung betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes auf den Bürgermeister zu beziehen.