Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien) Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/1934

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.02.1935

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1.

Die Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung, die über den Hafen von Triest gehen, werden hinsichtlich der öffentlichen Abgaben und Handelserleichterungen wie auch in jeder anderen Beziehung nicht ungünstiger behandelt, als gleichartige Waren italienischer Herkunft oder Bestimmung oder gleiche Waren irgendeiner anderen Herkunft oder Bestimmung.

In dieser Hinsicht wird zwischen den Waren, die auf Schiffen mit italienischer Flagge und jenen, die auf Schiffen mit österreichischer Flagge befördert werden, kein Unterschied gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004273

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