Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,
Vertrag – Italien
Artikel eins
26.02.1935
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung, die über den Hafen von Triest gehen, werden hinsichtlich der öffentlichen Abgaben und Handelserleichterungen wie auch in jeder anderen Beziehung nicht ungünstiger behandelt, als gleichartige Waren italienischer Herkunft oder Bestimmung oder gleiche Waren irgendeiner anderen Herkunft oder Bestimmung.
In dieser Hinsicht wird zwischen den Waren, die auf Schiffen mit italienischer Flagge und jenen, die auf Schiffen mit österreichischer Flagge befördert werden, kein Unterschied gemacht.
23.01.2020
10011219
NOR40004273