(4)Absatz 4,Wer seine Pflicht zur Kennzeichnung gemäß § 2 und § 3 nicht erfüllt und Verbesserungsaufträgen nach Abs. 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.Wer seine Pflicht zur Kennzeichnung gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, nicht erfüllt und Verbesserungsaufträgen nach Absatz 5, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.