Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Mogelpackungs-Gesetz § 4

Kurztitel

Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

30.06.2030

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
  2. Absatz 2,Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Überwachung der Kennzeichnungspflicht nach diesem Bundesgesetz im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Informationen über die Nichteinhaltung von Paragraph 2 und Paragraph 3, können bei den Bezirksverwaltungsbehörden und – soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe betraut wurden – bei den besonders geschulten Organen eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Wer seine Pflicht zur Kennzeichnung gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, nicht erfüllt und Verbesserungsaufträgen nach Absatz 5, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Stellt die Behörde eine Übertretung gem. Absatz 4, fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhaltes aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, damit von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Bestimmung des Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Frist in Paragraph 33 a, Absatz 5, Ziffer 2, VStG 12 Monate beträgt, unberührt.
  6. Absatz 6,Eine Verfolgung erfolgt nicht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er nicht über eine Reduktion der Menge durch den Hersteller oder Importeur informiert wurde. Die Übermittlung der EAN/GTIN durch den Hersteller oder Importeur ist eine Information im Sinne dieser Bestimmung.
  7. Absatz 7,Die mit der Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Kennzeichnung gemäß Paragraphen 2 und 3 beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen. Dabei ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden. Unternehmer sind verpflichtet, die mit der Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht gem. Paragraphen 2 und 3 beauftragten Organe zu unterstützen, auf Verlangen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Unterlagen über die Einhaltung der Paragraph 2 und Paragraph 3, bereitzuhalten.

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20013127

Dokumentnummer

NOR40276739

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/9/P4/NOR40276739

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