(5)Absatz 5,Stellt die Behörde eine Übertretung gem. Abs. 4 fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhaltes aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, damit von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Bestimmung des § 33a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Frist in § 33a Abs. 5 Z 2 VStG 12 Monate beträgt, unberührt.Stellt die Behörde eine Übertretung gem. Absatz 4, fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhaltes aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, damit von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Bestimmung des Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Frist in Paragraph 33 a, Absatz 5, Ziffer 2, VStG 12 Monate beträgt, unberührt.