auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und derauf inländische Zweigniederlassungen (Paragraph 12, UGB) eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt und der
entweder kein Teil einer Gruppe ist oder
dessen oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und keine Tochtergesellschaft im Sinne der Z 1 mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat,dessen oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und keine Tochtergesellschaft im Sinne der Ziffer eins, mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat,
wenn diese Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse erzielt hat, die den in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert übersteigen (in der Folge „Zweigniederlassung“).wenn diese Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse erzielt hat, die den in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB (unter Berücksichtigung des Paragraph 221, Absatz 7, UGB) genannten Schwellenwert übersteigen (in der Folge „Zweigniederlassung“).