Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz § 2

Kurztitel

Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DriBeG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen (vgl. § 11).

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz in Österreich, deren oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt und die entweder
      1. Litera a
        groß im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz UGB sind, wobei Paragraph 221, Absatz 4 und 4 a UGB anzuwenden ist oder
      2. Litera b
        Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, UGB und klein oder mittelgroß im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB, aber keine Kleinstunternehmen nach Paragraph 221, Absatz eins a, UGB sind
      (in der Folge „Tochtergesellschaft“) und
    2. Ziffer 2
      auf inländische Zweigniederlassungen (Paragraph 12, UGB) eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt und der
      1. Litera a
        entweder kein Teil einer Gruppe ist oder
      2. Litera b
        dessen oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und keine Tochtergesellschaft im Sinne der Ziffer eins, mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat,
      wenn diese Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse erzielt hat, die den in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB (unter Berücksichtigung des Paragraph 221, Absatz 7, UGB) genannten Schwellenwert übersteigen (in der Folge „Zweigniederlassung“).
  2. Absatz 2,Das oberste Mutterunternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder der Rechtsträger (Absatz eins, Ziffer 2,) (in der Folge „Drittlandunternehmen“) erfüllt folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Es bzw. er unterliegt nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, verfügt aber über eine Rechtsform, die einer in Anhang römisch eins der Bilanz-Richtlinie genannten vergleichbar ist;
    2. Ziffer 2
      es bzw. er erzielte in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren in der Union auf Gruppenebene oder – wenn der Rechtsträger kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene Umsatzerlöse von jeweils mehr als 450 Millionen Euro.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 sind Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf alle Gesellschaften im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins,, ungeachtet der Tatsache, ob ihr oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt;
    2. Ziffer 2
      auf alle inländischen Zweigniederlassungen eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt.
  4. Absatz 4,Die Umsatzerlöse sind für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Absatz eins, Ziffer 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse des obersten Mutterunternehmens bzw. des Rechtsträgers aufgestellt werden.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013107

Dokumentnummer

NOR40276287

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/6/P2/NOR40276287

Navigation im Suchergebnis