Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
- Ziffer einsauf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz in Österreich, deren oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt und die entweder
- Litera agroß im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz UGB sind, wobei Paragraph 221, Absatz 4 und 4 a UGB anzuwenden ist oder
- Litera bUnternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, UGB und klein oder mittelgroß im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB, aber keine Kleinstunternehmen nach Paragraph 221, Absatz eins a, UGB sind
(in der Folge „Tochtergesellschaft“) und - Ziffer 2auf inländische Zweigniederlassungen (Paragraph 12, UGB) eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt und der
- Litera aentweder kein Teil einer Gruppe ist oder
- Litera bdessen oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und keine Tochtergesellschaft im Sinne der Ziffer eins, mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat,
wenn diese Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse erzielt hat, die den in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB (unter Berücksichtigung des Paragraph 221, Absatz 7, UGB) genannten Schwellenwert übersteigen (in der Folge „Zweigniederlassung“).