Bundesrecht konsolidiert

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Politische-Werbung-Gesetz § 8

Kurztitel

Politische-Werbung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 21/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der KommAustria sind für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Selbstkontrolle (Paragraph 32 a, Absatz 2, KOG) im Bereich der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Beitrags der freiwilligen Selbstkontrolle zur ordnungsgemäßen Anwendung der Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen gemäß Artikel 11, der Verordnung vom Bund jährlich per 31. Jänner 25 000 Euro zu überweisen. Paragraph 33, Absatz 2 und 3 KOG ist anzuwenden. Wenn Einrichtungen der Selbstkontrolle bei der KommAustria um einen Zuschuss ansuchen, ist dieser bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 zur Deckung der angefallenen Kosten zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung beinhalten Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen politischer Anzeigen im Sinne von Artikel 11, der Verordnung.
  3. Absatz 3,Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, dass politische Anzeigen alle nach Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 erforderlichen Informationen durch klare, eindeutige und deutlich sichtbare Kennzeichnung vermitteln und die Herausgeber politischer Werbung die Vollständigkeit der Informationen gemäß Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung und der Transparenzbekanntmachung gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung sicherstellen.
  4. Absatz 4,Die Einrichtungen der Selbstkontrolle berichten der KommAustria jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen.

Schlagworte

Kennzeichnungsanforderung

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013159

Dokumentnummer

NOR40277392

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/21/P8/NOR40277392

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