(3)Absatz 3,Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, dass politische Anzeigen alle nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 erforderlichen Informationen durch klare, eindeutige und deutlich sichtbare Kennzeichnung vermitteln und die Herausgeber politischer Werbung die Vollständigkeit der Informationen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung und der Transparenzbekanntmachung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung sicherstellen.Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, dass politische Anzeigen alle nach Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 erforderlichen Informationen durch klare, eindeutige und deutlich sichtbare Kennzeichnung vermitteln und die Herausgeber politischer Werbung die Vollständigkeit der Informationen gemäß Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung und der Transparenzbekanntmachung gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung sicherstellen.