Absatz eins,Der KommAustria sind für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Selbstkontrolle (Paragraph 32 a, Absatz 2, KOG) im Bereich der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Beitrags der freiwilligen Selbstkontrolle zur ordnungsgemäßen Anwendung der Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen gemäß Artikel 11, der Verordnung vom Bund jährlich per 31. Jänner 25 000 Euro zu überweisen. Paragraph 33, Absatz 2 und 3 KOG ist anzuwenden. Wenn Einrichtungen der Selbstkontrolle bei der KommAustria um einen Zuschuss ansuchen, ist dieser bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 zur Deckung der angefallenen Kosten zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen zu gewähren.