in dem in Art. 10 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung genannten Fall, dass der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen ist, die in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung angeführten Informationen diesem Herausgeber nicht entsprechend Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,in dem in Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 3 der Verordnung genannten Fall, dass der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen ist, die in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, bis f der Verordnung angeführten Informationen diesem Herausgeber nicht entsprechend Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 1 und UAbs. 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,