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Politische-Werbung-Gesetz § 6

Kurztitel

Politische-Werbung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 21/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Beachte

Findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. Mai 2026 ereignen (vgl. § 11).

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, UAbs. 1 der Verordnung die Erbringung seiner Dienstleistungen diskriminierenden Beschränkungen unterwirft, die allein auf dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Sponsors beruhen, oder diese entgegen Artikel 5, Absatz eins, UAbs. 2 der Verordnung auf bestimmte Rechtsträger beschränkt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung so gestaltet, dass sie den Bestimmungen der Verordnung entgegenstehen, insbesondere indem sie von der Verordnung abweichende Verantwortlichkeiten für die Bereitstellung von Informationen vorsehen,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, erster Satz der Verordnung keine Erklärung verlangt oder entgegen Artikel 7, Absatz 4, erster Satz der Verordnung bei einer offensichtlich fehlerhaften Erklärung keine Berichtigung verlangt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung die von ihm genutzte Online-Schnittstelle nicht so gestaltet und strukturiert, dass die Abgabe von Erklärungen erleichtert wird,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 9, Absatz eins und 2 der Verordnung keine oder nur unvollständige oder ungenaue Informationen aufbewahrt oder nicht dafür sorgt, dass die Informationen in der in Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung vorgegebenen Art und Weise abgefasst und aufbewahrt werden,
    6. Ziffer 6
      die in Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis f der Verordnung angeführten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung nicht entsprechend Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 1 und 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
    7. Ziffer 7
      den Eingang eines auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung ergangenen Ersuchens der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Artikel 16, Absatz 3, erster Satz der Verordnung genannten Frist mit der Unterrichtung über die in Entsprechung des Auftrags unternommen Schritte bestätigt,
    8. Ziffer 8
      einem auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung ergangenen Ersuchen der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung festgelegten Qualität oder nicht innerhalb der in Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung oder gegebenenfalls nicht innerhalb der in Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung genannten Fristen nachkommt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 16, Absatz 5, der Verordnung der KommAustria keine Kontaktstelle benennt,
    10. Ziffer 10
      einem Interessenten im Sinne von Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung entgegen Artikel 17, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung erbetene Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 17, Absatz 5, UAbs. 2 der Verordnung keine begründete Antwort einschließlich allfälliger Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe übermittelt,
    12. Ziffer 12
      ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz eins, UAbs. 1 der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienstleistungen anbietet, als sein bevollmächtigter Vertreter tätig ist, schriftlich benennt,
    13. Ziffer 13
      ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung seinen bevollmächtigten Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und die Befolgung der Entscheidungen sicherstellen kann, oder
    14. Ziffer 14
      ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz eins, UAbs. 2 zweiter und dritter Satz der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer seines bevollmächtigten Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben richtig und stets aktuell sind,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Sponsor
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung entgegen Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung nicht wahrheitsgemäß abgibt oder entgegen Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz der Verordnung trotz Verlangens zur Berichtigung nicht unverzüglich eine vollständige und genaue Berichtigung der Erklärung vornimmt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 7, Absatz 3, UAbs. 1 der Verordnung nicht die vollständigen und richtigen Informationen zur Verfügung stellt oder entgegen Artikel 7, Absatz 3, UAbs. 2 der Verordnung Änderungen von übermittelten Informationen nicht unverzüglich, vollständig und korrekt aktualisiert oder entgegen Artikel 7, Absatz 3, UAbs. 3 der Verordnung die Vervollständigung oder Berichtigung von Informationen nicht unverzüglich übermittelt, oder
    3. Ziffer 3
      in dem in Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 3 der Verordnung genannten Fall, dass der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen ist, die in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, bis f der Verordnung angeführten Informationen diesem Herausgeber nicht entsprechend Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 1 und UAbs. 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Herausgeber politischer Werbung
    1. Ziffer eins
      nicht sicherstellt, dass eine politische Anzeige in der in Artikel 11, Absatz eins, Litera a bis e in Verbindung mit Absatz 3, UAbs. 2 der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 vom 9. Juli 2025 über das Format, das Muster und die technischen Spezifikationen der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/900, ABl. Nr. L 2025/1410 vom 16.07.2025, vorgegebenen Weise und mit allen dort verlangten Informationen bereitgestellt wird,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 11, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Informationen über die Abrufbarkeit der Transparenzbekanntmachung korrekt sind,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera a bis m und Absatz 2, UAbs. 1 bis 4 der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Transparenzbekanntmachung die dort angeführten Informationen enthält und diese Informationen vollständig und richtig sind,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 nicht dafür sorgt, dass die Transparenzbekanntmachung in der vorgeschriebenen Art und Weise sowie Dauer verfügbar ist,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung die Aufbewahrungsdauer für Transparenzbekanntmachungen nicht einhält,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung im Fall einer Sperre oder Entfernung einer politischen Anzeige den Zugang zu den in dieser Bestimmung bezeichneten Informationen nicht gewährt,
    7. Ziffer 7
      der in Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung geregelten Archivierungspflicht von über einen Online-Dienst veröffentlichten politischen Anzeigen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung keine Angaben in einer Anlage zum Lagebericht macht oder die genannten Angaben nicht der KommAustria zur Verfügung stellt,
    9. Ziffer 9
      über kein den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Artikel 15, Absatz 6, nicht erfüllt,
    10. Ziffer 10
      der ihn nach Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung treffenden Pflicht zur Bearbeitung einer Meldung nicht fristgerecht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 15, Absatz 8, der Verordnung keine Informationen über Rechtsbehelfsmöglichkeiten bereitstellt oder
    12. Ziffer 12
      entgegen Artikel 15, Absatz 9, der Verordnung seiner Unterrichtungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer es als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 3, Ziffer 14, der Verordnung entgegen Artikel 20, der Verordnung verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Informationen nach Artikel 19, der Verordnung kostenlos zu übermitteln, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
    1. Ziffer eins
      seine Dienstleistungen entgegen Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung für eine nicht in dieser Bestimmung in Litera a bis c genannte Person erbringt oder
    2. Ziffer 2
      die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung entgegen Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung ausgestaltet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Wer als Herausgeber politischer Werbung
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 12, Absatz 2, UAbs. 5 der Verordnung eine politische Anzeige, obwohl er festgestellt hat oder darauf hingewiesen wurde, dass Informationen in der Transparenzbekanntmachung unvollständig oder nicht korrekt sind, zur Verfügung stellt oder deren Bereitstellung nicht unverzüglich beendet,
    2. Ziffer 2
      in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) Nr. 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblatt Nummer L 277 vom 27.10.2022 Seite 1, nicht dafür sorgt, dass jede politische Anzeige wie in Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung inhaltlich und zeitlich vorgegeben archiviert und zugänglich gemacht wird oder
    3. Ziffer 3
      in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33, des Gesetzes über digitale Dienste über kein den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Artikel 15, Absatz 5, der Verordnung nicht erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen hat die KommAustria insbesondere die in Artikel 25, Absatz eins, UAbs. 2, Absatz 2, 4 und 5 der Verordnung genannten Vorgaben und Umstände zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013159

Dokumentnummer

NOR40277390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/21/P6/NOR40277390

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