Absatz eins,Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
- Ziffer einsentgegen Artikel 5, Absatz eins, UAbs. 1 der Verordnung die Erbringung seiner Dienstleistungen diskriminierenden Beschränkungen unterwirft, die allein auf dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Sponsors beruhen, oder diese entgegen Artikel 5, Absatz eins, UAbs. 2 der Verordnung auf bestimmte Rechtsträger beschränkt,
- Ziffer 2entgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung so gestaltet, dass sie den Bestimmungen der Verordnung entgegenstehen, insbesondere indem sie von der Verordnung abweichende Verantwortlichkeiten für die Bereitstellung von Informationen vorsehen,
- Ziffer 3entgegen Artikel 7, Absatz eins, erster Satz der Verordnung keine Erklärung verlangt oder entgegen Artikel 7, Absatz 4, erster Satz der Verordnung bei einer offensichtlich fehlerhaften Erklärung keine Berichtigung verlangt,
- Ziffer 4entgegen Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung die von ihm genutzte Online-Schnittstelle nicht so gestaltet und strukturiert, dass die Abgabe von Erklärungen erleichtert wird,
- Ziffer 5entgegen Artikel 9, Absatz eins und 2 der Verordnung keine oder nur unvollständige oder ungenaue Informationen aufbewahrt oder nicht dafür sorgt, dass die Informationen in der in Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung vorgegebenen Art und Weise abgefasst und aufbewahrt werden,
- Ziffer 6die in Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis f der Verordnung angeführten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung nicht entsprechend Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 1 und 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
- Ziffer 7den Eingang eines auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung ergangenen Ersuchens der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Artikel 16, Absatz 3, erster Satz der Verordnung genannten Frist mit der Unterrichtung über die in Entsprechung des Auftrags unternommen Schritte bestätigt,
- Ziffer 8einem auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung ergangenen Ersuchen der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung festgelegten Qualität oder nicht innerhalb der in Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung oder gegebenenfalls nicht innerhalb der in Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung genannten Fristen nachkommt,
- Ziffer 9entgegen Artikel 16, Absatz 5, der Verordnung der KommAustria keine Kontaktstelle benennt,
- Ziffer 10einem Interessenten im Sinne von Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung entgegen Artikel 17, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung erbetene Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt,
- Ziffer 11entgegen Artikel 17, Absatz 5, UAbs. 2 der Verordnung keine begründete Antwort einschließlich allfälliger Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe übermittelt,
- Ziffer 12ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz eins, UAbs. 1 der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienstleistungen anbietet, als sein bevollmächtigter Vertreter tätig ist, schriftlich benennt,
- Ziffer 13ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung seinen bevollmächtigten Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und die Befolgung der Entscheidungen sicherstellen kann, oder
- Ziffer 14ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz eins, UAbs. 2 zweiter und dritter Satz der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer seines bevollmächtigten Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben richtig und stets aktuell sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.