(7)Absatz 7,Hat die Datenschutzbehörde bereits eine Geldbuße gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO für einen Verstoß verhängt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde keine Geldstrafe nach dem vorliegenden Bundesgesetz verhängen, wenn dem Verstoß dasselbe Verhalten zu Grunde liegt, das Gegenstand der Geldbuße nach Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO war.Hat die Datenschutzbehörde bereits eine Geldbuße gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera i, DSGVO für einen Verstoß verhängt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde keine Geldstrafe nach dem vorliegenden Bundesgesetz verhängen, wenn dem Verstoß dasselbe Verhalten zu Grunde liegt, das Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58, Absatz 2, Litera i, DSGVO war.