Absatz eins,Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 45, Die Cybersicherheitsbehörde hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder 4 anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Cybersicherheitsbehörde einen jährlichen Bericht über eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sowie die Gründe für die Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.