(1)Absatz eins,Die Anforderungen gemäß den §§ 32 und 34 sind insoweit nicht anwendbar,Die Anforderungen gemäß den Paragraphen 32 und 34 sind insoweit nicht anwendbar,
als wesentliche oder wichtige Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen zur Ergreifung von Risikomanagementmaßnahmen oder zur Meldung erheblicher Cybersicherheitsvorfälle verpflichtet sind und
die jeweiligen Bestimmungen dieser sektorspezifischen Rechtsakte ein zumindest gleichwertiges Cybersicherheitsniveau gewährleisten.
Die Cybersicherheitsbehörde hat über die Bestimmungen gemäß Z 1 und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Z 2 auf der Webseite der Cybersicherheitsbehörde zu informieren.Die Cybersicherheitsbehörde hat über die Bestimmungen gemäß Ziffer eins und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Ziffer 2, auf der Webseite der Cybersicherheitsbehörde zu informieren.