Absatz eins,Die Anforderungen gemäß den Paragraphen 32 und 34 sind insoweit nicht anwendbar,
- Ziffer einsals wesentliche oder wichtige Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen zur Ergreifung von Risikomanagementmaßnahmen oder zur Meldung erheblicher Cybersicherheitsvorfälle verpflichtet sind und
- Ziffer 2die jeweiligen Bestimmungen dieser sektorspezifischen Rechtsakte ein zumindest gleichwertiges Cybersicherheitsniveau gewährleisten.
Die Cybersicherheitsbehörde hat über die Bestimmungen gemäß Ziffer eins und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Ziffer 2, auf der Webseite der Cybersicherheitsbehörde zu informieren.