Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 135

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

Paragraph 135,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 nach Maßgabe der Paragraphen 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu
    1. Ziffer eins
      den Entgeltkomponenten, deren Bemessungsgrundlagen und etwaigen Tarifzeiten sowie Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise,
    2. Ziffer 2
      etwaigen Mindest- oder Höchstbemessungsgrundlagen,
    3. Ziffer 3
      etwaigen Pauschalierungen, Rabatten oder Zuschlägen für dynamische Tarife, jeweils mit Ausnahme der konkreten Höhe,
    4. Ziffer 4
      der etwaigen Ermittlung des angemessenen Entgelts bei aufwandsbezogener Verrechnung,
    5. Ziffer 5
      der Netzebenenzuordnung der Anlagen,
    6. Ziffer 6
      den Verrechnungsmodalitäten sowie
    7. Ziffer 7
      etwaigen besonderen Vorschriften für temporäre Anschlüsse.
  2. Absatz 2,Basierend auf den in der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß Paragraph 134, Absatz eins, festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.
  3. Absatz 3,Der Verordnungserlassung nach Absatz eins und 2 hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, in dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Paragraph 134, Absatz 2, genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen ist.
  4. Absatz 4,Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  6. Absatz 6,Die Informationen nach Absatz 4, sind nach Kundmachung der Verordnung von der Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Absatz eins, nicht mit ausreichendem Vorlauf vor, hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Absatz 2, anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.

Schlagworte

Mindestbemessungsgrundlage, Bruttobetrachtung

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274051

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P135/NOR40274051

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