(2)Absatz 2,Basierend auf den in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß § 134 Abs. 1 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.Basierend auf den in der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß Paragraph 134, Absatz eins, festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.