Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 nach Maßgabe der Paragraphen 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu
- Ziffer einsden Entgeltkomponenten, deren Bemessungsgrundlagen und etwaigen Tarifzeiten sowie Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise,
- Ziffer 2etwaigen Mindest- oder Höchstbemessungsgrundlagen,
- Ziffer 3etwaigen Pauschalierungen, Rabatten oder Zuschlägen für dynamische Tarife, jeweils mit Ausnahme der konkreten Höhe,
- Ziffer 4der etwaigen Ermittlung des angemessenen Entgelts bei aufwandsbezogener Verrechnung,
- Ziffer 5der Netzebenenzuordnung der Anlagen,
- Ziffer 6den Verrechnungsmodalitäten sowie
- Ziffer 7etwaigen besonderen Vorschriften für temporäre Anschlüsse.