Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

31.12.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

10. Teil
Systemnutzungsentgelte

1. Hauptstück
Entgeltkomponenten

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des Paragraph 5, sowie jenen des Paragraph 4, E-ControlG zu entsprechen, Anreize für systemdienlichen Betrieb zu setzen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der Paragraphen 128 bis 132 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.
  2. Absatz 2,Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
    1. Ziffer eins
      Netznutzungsentgelt,
    2. Ziffer 2
      Netzverlustentgelt,
    3. Ziffer 3
      Netzanschlussentgelt,
    4. Ziffer 4
      Regelleistungsentgelt sowie
    5. Ziffer 5
      Entgelt für sonstige Leistungen.
  3. Absatz 3,Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß Paragraph 128, (Netznutzungsentgelt) und Paragraph 129, (Netzverlustentgelt) freigestellt.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274140

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P127/NOR40274140

Navigation im Suchergebnis