Absatz eins,Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des Paragraph 5, sowie jenen des Paragraph 4, E-ControlG zu entsprechen, Anreize für systemdienlichen Betrieb zu setzen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der Paragraphen 128 bis 132 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.