Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 105

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Streitbeilegungsverfahren

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, vorliegt – die Regulierungsbehörde.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Streitigkeiten
    1. Ziffer eins
      zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
    2. Ziffer 2
      zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß Paragraph 155 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß Paragraph 154,,
    3. Ziffer 3
      zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 158,,
    4. Ziffer 4
      in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie, sowie
    5. Ziffer 5
      in Angelegenheiten der Spitzenkappung gemäß Paragraph 101
    entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Ziffer eins, sowie eine Klage gemäß Ziffer 2 bis 5 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Ziffer eins, bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage des Netzzugangsberechtigten wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274021

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P105/NOR40274021

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