(2)Absatz 2,In allen übrigen Streitigkeiten
zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 155 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 154,zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß Paragraph 155 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß Paragraph 154,,
zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 158,zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 158,,
in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie, sowie
in Angelegenheiten der Spitzenkappung gemäß § 101in Angelegenheiten der Spitzenkappung gemäß Paragraph 101
entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 5 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Ziffer eins, sowie eine Klage gemäß Ziffer 2 bis 5 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Ziffer eins, bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.