Bundesrecht konsolidiert

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CEMT-Digitalisierungsgesetz § 9

Kurztitel

CEMT-Digitalisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

20.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-DigiG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zugang zu den Daten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E-Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 4, CEMT-VV zu übermitteln sind.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/84/P9/NOR40273320

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