(2)Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT-VV zu übermitteln sind.Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 4, CEMT-VV zu übermitteln sind.