Kurztitel

CEMT-Digitalisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.11.2025

Abkürzung

CEMT-DigiG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zugang zu den Daten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E-Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 4, CEMT-VV zu übermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273320