Absatz eins,Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E-Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
CEMT-Digitalisierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,
BG
Paragraph 9
20.11.2025
CEMT-DigiG
50/03 Personen- und Güterbeförderung
12.12.2025
20013050
NOR40273320