Bundesrecht konsolidiert

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CEMT-Digitalisierungsgesetz § 5

Kurztitel

CEMT-Digitalisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-DigiG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

2. Abschnitt
Elektronischer Datenaustausch

Rolle der Genehmigungsbehörde

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 CEMT-VV sowie eine E-Mail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente an die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273316

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/84/P5/NOR40273316

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