Absatz eins,Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 CEMT-VV sowie eine E-Mail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.