Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
CEMT-Digitalisierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
20.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
CEMT-DigiG
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
CEMT-Umzugsgenehmigung
§ 4.Paragraph 4,
Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT-VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen. Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß Paragraph 10, CEMT-VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.
Im RIS seit
12.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20013050
Dokumentnummer
NOR40273315