Bundesrecht konsolidiert

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CEMT-Digitalisierungsgesetz § 4

Kurztitel

CEMT-Digitalisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-DigiG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

CEMT-Umzugsgenehmigung

Paragraph 4,

Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß Paragraph 10, CEMT-VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273315

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/84/P4/NOR40273315

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