Kurztitel

CEMT-Digitalisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.11.2025

Abkürzung

CEMT-DigiG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

CEMT-Umzugsgenehmigung

Paragraph 4,

Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß Paragraph 10, CEMT-VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273315