CEMT-Digitalisierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,
BG
Paragraph 4
20.11.2025
CEMT-DigiG
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß Paragraph 10, CEMT-VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.
12.12.2025
20013050
NOR40273315